Zukünftiger Pensionskassenwechsel mit Hürden?

Pensionskasse Beratung

Mit Urteil vom 5. Mai 2020 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Auflösung eines bestehenden Anschlussvertrages und damit der Wechsel zu einer anderen Pensionskasse zwingend das Einverständnis des gesamten Personals oder einer allfälligen Arbeitnehmervertretung voraussetzt
Bundesgericht Urteil 5. Mai 2020

Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 3bis BVG sowie die besonderen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer gemäss Art. 10d des Mitwirkungsgesetzes vom 17. Dezember 1993.

Bisher galt ein weitverbreitetes Verständnis, dass die Kündigung des BVG - Anschlussvertrages analog dem Vorgehen bei Plananpassungen durch die gewählten Vertreter der Personalvorsorgekommission vorgenommen wird. Dem ist aber mitnichten so. Vielmehr gilt, dass die Auflösung eines Anschlussvertrages in die Kompetenz des gesamten Personals oder einer von ihm gewählten Arbeitnehmervertretung gemäss Mitwirkungsgesetz gehört. Arbeitnehmervertreter gemäss Mitwirkungsgesetz und Arbeitnehmervertreter gemäss BVG (Vorsorgekommission) sind folglich nicht - zumindest nicht zwingend – dieselben Personen. Das macht die zukünftige Rollenverteilung und Abgrenzung zwischen diesen beiden Gruppen von Arbeitnehmervertretern nicht einfacher.

Innerhalb einer Sammelstiftung bildet jedes angeschlossene Unternehmen ein eigenes Vorsorgewerk. Das für das einzelne Vorsorgewerk nach Aussen (d.h. gegenüber der Sammelstiftung) auftretende Organ ist die Personalvorsorgekommission. Diese ist paritätisch zusammengesetzt und besteht aus einer gleichen Anzahl an Vertretern von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Die Mitglieder der Vorsorgekommission sind zuständig und verantwortlich für die richtige Umsetzung und Abwicklung der Personalvorsorge.

Demgegenüber gehen die Mitwirkungsrechte des Personals bzw. einer von dieser gewählten Arbeitnehmervertretung weiter: Neben einem allgemeinen Informationsrecht stehen dieser Gruppe auch besondere Mitwirkungsrechte in Fragen der Arbeitssicherheit nach UVG, bei Massenentlassungen, bei Fragen des Betriebsübergangs (Verkauf) auf einen neuen Eigentümer und eben bei Abschluss und Auflösung eines BVG – Anschlussvertrags zu
Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben

Mit dieser Kompetenzaufteilung zwischen Arbeitnehmervertreter in der Personalvorsorgekommission einerseits und Arbeitnehmervertreter gemäss Mitwirkungsgesetz andererseits wird es inskünftig kaum mehr möglich sein, einen Pensionskassenwechsel schnell durchzuwinken. Vielmehr wird ein Wechsel der Pensionskasse wohl mit sehr viel mehr Aufwand für das wechselwillige Unternehmen verbunden sein, da eine breite und möglicherweise langwierige Diskussion mit dem gesamten Personal oder einer von ihm gewählten Vertretergruppe unumgänglich ist und in diesem Prozess sehr viel mehr Überzeugungsarbeit als bis anhin geleistet werden muss.

Daher also: Unternehmen, die beabsichtigen, die bestehende Pensionskassenlösung durch eine neue zu ersetzen, sollten für diesen Wechselprozess genügend Zeit einplanen.