Kündigungsschutz in Zeiten der Coronakrise

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Kann einem Arbeitnehmenden während der Kurzarbeit gekündigt werden?

Die Regelungen gemäss Arbeitsvertragsrecht (Art. 319 ff. OR) gelten unverändert. Einzuhalten sind folglich die Bestimmungen gemäss Art. 335 ff. OR betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zum Kündigungsschutz. Kurzarbeit löst keine zusätzlichen Kündigungsschutzbestimmungen aus, weshalb ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung/Beachtung der entsprechenden Normen auch in einer Phase von Kurzarbeit grundsätzlich aufheben kann.

Mein Arbeitgeber hat mir während einer Phase der Kurzarbeit gekündigt. Kann er mich gleichzeitig mit der Kündigung auch noch freistellen?

Ja das kann er mit möglicherweise «negativen» Folgen für Sie. Besteht Kurzarbeit im Betrieb und sind Sie als Arbeitnehmer von der Kurzarbeit betroffen, läuft Ihr Arbeitsvertrag grundsätzlich unverändert weiter; eine kurzfristige Anordnung von Ferienbezug durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Wird Ihnen hingegen gekündigt und werden Sie gleichzeitig mit der Kündigung von jeglichen Arbeitspflichten befreit (freigestellt), kann der Arbeitgeber einseitig anordnen, dass das Ihnen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch zustehende Restferienguthaben während der Dauer der Freistellung von Ihnen zu beziehen ist.

Mein Arbeitgeber hat mir während einer Phase der Kurzarbeit gekündigt. Wie sieht es mit meinen Lohnansprüchen aus?

Wenn auch Sie im Betrieb von der Kurzarbeit betroffen sind, führt die Kündigung dazu, dass Ihre Lohnansprüche wieder auf 100% des Bruttolohnes ansteigen. Die gekündigten Personen haben keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung, da der Zweck der Kurzarbeit, Arbeitsplätze zu erhalten, weggefallen ist. Trotz reduzierter Arbeitszeit muss der gekündigten Person ab Beginn der Kündigungsfrist der volle Lohn bezahlt werden.

Ich gehöre einer Corona - Risikogruppe an. Gelten für mich besondere Kündigungssperrfristen?

Nein. Wenn Sie infolge einer Erkrankung vom Arzt als arbeitsunfähig geschrieben werden (unabhängig davon, welcher Grund zur Erkrankung geführt hat), finden die Schutzbestimmungen von Art. 336c OR Anwendung. Verfügen Sie «lediglich» über ein ärztliches Attest, welches Ihnen die Zugehörigkeit zu einer Covid-19 Risikogruppe attestiert, ist dieses Attest nicht mit einer Krankschreibung gleichzustellen; Sie sind weiterhin arbeitsfähig, können aber u.U. vorübergehend im Arbeitsprozess nicht eingesetzt werden. Sind Sie folglich (grundsätzlich) arbeitsfähig, kommen keine Kündigungsschutzbestimmungen nach Obligationenrecht zur Anwendung.

Kann ich aus Angst, mich mit dem Coronavirus zu infizieren, mich weigern, an den Arbeitsplatz zurückzukehren?

Das ist nicht empfehlenswert. Der Bundesrat hat in Art. 10c Covid-19-Verordnung 2 detailliert geregelt, welche Schutz- und Hygienemassnahmen der Arbeitgeber insbesondere gegenüber Mitarbeitenden, die einer Risikogruppe angehören, umzusetzen hat. Sofern der Arbeitgeber diese Vorschriften einhält, riskieren Sie mit Ihrer Weigerung eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Es braucht Flexibilität und Verständnis sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite, damit eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann.