Feriengenuss in Zeiten der Coronakrise

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Kann ich meine geplanten und vom Arbeitgeber bewilligten Ferien rückgängig machen?

Ja, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Der Arbeitgeber ist dazu aber nicht verpflichtet. Sind die Ferien mit dem Arbeitgeber zeitlich abgesprochen, kann er auf deren Bezug durch den Arbeitnehmer bestehen. Anders wäre es nur, wenn der Arbeitnehmer in den Ferien den Erholungszweck nicht wahrnehmen könnte. Davon kann aktuell aber nicht ausgegangen werden: Weil keine behördlich angeordnete Ausgangssperre besteht, können Ferien und deren Gestaltung immer noch relativ frei bestimmt werden, ob zu Hause, in der näheren Umgebung von zu Hause oder anderswo. Dass grenzüberschreitende Ferienaufenthalte im Moment nur unter erschwerten Bedingungen möglich sind, spielt in dieser Frage keine Rolle.

Kann ich mit meinem Arbeitgeber vereinbaren, dass die aufgrund der Coronakrise nicht bezogenen Ferientage mir finanziell entschädigt werden?

Nein, das geht nicht. Das Obligationenrecht sieht in Art. 329d vor, dass Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen.

Kann der Arbeitgeber kurzfristig einen Ferienbezug anordnen?

Grundsätzlich geht das nicht. Zwar ist der Arbeitgeber berechtigt, den Zeitpunkt der Ferien einseitig zu bestimmen. Allerdings muss er dabei so weit wie möglich auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Im Allgemeinen, d.h. unter normalen Umständen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Planungsfrist von mindestens drei Monaten einräumen (Gerichtspraxis).

Ob angesichts der gegenwärtigen Lage in einem Streitfall diese Dreimonatsfrist ebenfalls zur Anwendung käme oder ob man vom Arbeitnehmer vielmehr erwarten darf, in diesen schwierigen Zeiten durch einen ungeplanten Ferienbezug ebenfalls einen Beitrag zur Liquiditätssicherung und Kostensenkung zu leisten, ist offen.