50-jähriges Verbot fällt:
Alkoholverkauf auf Autobahnraststätten per 01.01.2021 gestattet

Autobahn

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. Mai 2020 beschlossen, das Alkoholverbot (Ausschank und Verkauf) auf Autobahnraststätten per 01.01.2021 aufzuheben. Dieser Schritt erfolgt über die Anpassung von Art. 7 Abs. 4 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007.
Nationalstrassenverordnung

Wer fährt, trinkt nicht. Wer trinkt, fährt nicht. So zumindest lautet die uns allen gut bekannte Verhaltensregel, die an die Eigenverantwortlichkeit eines jeden Fahrzeuglenkers appelliert. Die Realität spricht aber leider eine andere Sprache: Alkoholbedingte Verkehrsunfälle fordern in der Schweiz jedes Jahr durchschnittlich 38 Tote und 448 Schwerverletzte. 50 % der Autofahrerinnen und Autofahrer glauben, dass sie nach zwei alkoholischen Getränken noch sicher fahren können. Schon in kleinen Mengen jedoch schränkt Alkohol die Fahrfähigkeit ein – Sehvermögen, Konzentration und Koordination werden schlechter.
BFU Medienartikel

Die zivil-, straf-, administrativmassnahmen- und versicherungsrechtlichen Konsequenzen einer Trunkenfahrt können für den alkoholisierten Fahrzeuglenker unter Umständen gravierende Folgen, auch in finanzieller Hinsicht, haben, nämlich:

Zivilrecht

Gemäss der allgemein gültigen Schadenersatzegel des Schweizer Obligationenrechts haftet der Schadenverursacher für sämtliche (finanziellen) Folgen seiner unerlaubten Handlung gegenüber dem direkt Geschädigten (Unfallopfer), aber auch gegenüber indirekt Betroffenen (z.B. Einstehen-müssen für Kosten des Polizei- oder Feuerwehreinsatzes am Unfallort). Diese Haftung, die sog. Halterhaftung, wird als Sondernorm im Rahmen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) umfassend geregelt.

Strafrecht

Fahren in angetrunkenem Zustand wird unerbittlich bestraft, in leichteren Fällen mit einer Busse, in qualifizierten Fällen (massgebend ist hier die gemessene Alkoholkonzentration) mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe (Busse = maximal CHF 10'000; Geldstrafe = maximal 360 Tagessätze à maximal CHF 3'000). Bei Personenschäden (Verletzung oder Tötung von Personen) erfolgt die Bestrafung nach den Normen des Schweizer Strafgesetzbuches (fahrlässige Körperverletzung; fahrlässige Tötung), was zu einer Verschärfung des Strafmasses führen kann.

Administrativmassnahmenrecht

Alkoholdelikte werden (zusätzlich zur strafrechtlichen Verfolgung) auch durch das Strassenverkehrsamt sanktioniert. Beim Fahren in angetrunkenem Zustand riskiert der alkoholisierte Fahrzeuglenker, dass der Fahrausweis beim ersten Mal zwischen einem und drei Monaten, allenfalls sogar mehr (entsprechend der Höhe des Promillegrades), entzogen wird. Im Wiederholungsfall erfolgt ein deutlich längerer Ausweisentzug.

Versicherungsrecht

Gemäss Strassenverkehrsgesetz darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Motorfahrzeug - Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist (gesetzliche Versicherungspflicht). Bei einem Verkehrsunfall kann die geschädigte Person (Unfallopfer) ihre Schadenersatzansprüche direkt an den Motorfahrzeugversicherer des alkoholisierten Fahrzeuglenkers (Fahrzeughalter) richten. Die Versicherung wird dann aber anschliessend einen gewissen Teil der von ihr erbrachten Leistungen beim alkoholisierten Fahrzeuglenker wieder zurückverlangen, dazu ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet. Dieser Rückgriff des Versicherers kann den fehlbaren alkoholisierten Lenker u.U. finanziell ganz empfindlich treffen. Ausserdem sollte der alkoholisierte Fahrzeuglenker auch daran denken, dass auch seine eigene Unfallversicherung erhebliche Leistungskürzungen vornehmen wird, wenn er aufgrund des Unfallereignisses sich selbst in Spitalpflege begeben muss: Die Unfallversicherung wird die Trunkenfahrt als Wagnis ansehen und als Folge davon die Geldleistungen nur zu einem Teil vergüten.

Deshalb gilt weiterhin: Wer fährt, trinkt nicht. Wer trinkt, fährt nicht